Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)

1. Vertragsparteien
Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Firma Cserv GmbH, nachstehend als Beauftragte bezeichnet, und ihren Auftraggebern, nachstehend als Auftraggeberin bezeichnet.

2. Anwendbarkeit der AVB
Die AVB finden Anwendung auf Kryogenik Behandlung und Beratungsdienstleistungen wie zum Beispiel Strahlen, Reinigen, Prüfen und Laboruntersuchungen, welche die Beauftragte nach den Spezifikationen (technische Unterlagen, Informationen, Weisungen, usw.) der Auftraggeberin ausführt, soweit sie nicht vor Vertragsschluss durch eine oder beide Vertragsparteien schriftlich und ausdrücklich wegbedungen worden sind. Die AVB gelten auch dann ausschliesslich, wenn die Auftraggeberin ihrerseits formularmässige Geschäftsbedingungen verwendet.

3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt mit der Annahme des Lohnauftrags durch die Beauftragte (Auftragsbestätigung oder Arbeitsbeginn) als zu Stande gekommen.

4. Eigentumsverhältnisse
4.1 Die Auftraggeberin behält das Eigentum an den von ihr gelieferten Werkstücken, technischen Unterlagen und Spezialwerkzeugen. Sämtliches von der Auftraggeberin angelieferte Material wird von der Beauftragten auf eigene Rechnung fachgemäss und gesondert aufbewahrt. Es darf weder für eigene noch Zwecke Dritter verwendet noch solchen ausgehändigt werden.
4.2 Für Mengenanzahl, Gewichte und Masse sind die von der Beauftragten bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte massgebend.

5. Technische Unterlagen
5.1 Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten sämtliche für die auftragsgemässe Behandlung der Werkstücke notwendigen technischen Unterlagen (Zeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Operationspläne, Wärmebehandlungsangaben, Muster, Modelle, Behandlungs- und Prüfvorschriften usw.) zur Verfügung. Sie bilden Vertragsbestandteil.
5.2 Die Beauftragte behandelt die ihr zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen vertraulich. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung seitens der Auftraggeberin nicht an Dritte weitergegeben oder diesen bekannt gemacht werden.
5.3 Die technischen Unterlagen werden der Auftraggeberin umgehend nach der Ausführung des Lohnauftrags zurückgegeben.

6. Informationspflichten
6.1 Die Auftraggeberin informiert die Beauftragte rechtzeitig vor Ausführung des Lohnauftrags, falls die Vertragsgegenstand bildenden Werkstücke aus verschiedenen Materialien wie zum Beispiel bei Pressverbindungen, Komposit Materialien, geschlossene Hohlräume, Rückstände in nicht einsehbaren Bereichen oder beschichtete Materialien bestehen.
6.2 Die Auftraggeberin setzt die Beauftragte vor Vertragsschluss darüber in Kenntnis, falls der Vertragsgegenstand unter die Schweizerische Güterkontroll- und/oder Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes fällt.

7. Spezialwerkzeuge
7.1 Spezialwerkzeuge wie Vorrichtungen, Lehren oder Messgeräte, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden, bleiben deren Eigentum und dürfen von der Beauftragten ausschliesslich zur Behandlung der Werkstücke der Auftraggeberin verwendet werden. Eine allfällige Abgeltung für das Zurverfügungstellen ist nur geschuldet, wenn schriftlich vereinbart.
7.2 Sofern die Beauftragte für die Ausführung eines Lohnauftrags Spezialwerkzeuge herstellen oder bei Dritten beschaffen muss, kann sie der Auftraggeberin einen angemessenen Kostenanteil berechnen, bleibt aber Eigentümerin derselben.

8. Prüfungspflichten der Beauftragten
8.1 Die Beauftragte unterzieht die angelieferten Werkstücke einer Eingangsprüfung hinsichtlich Gewichte und Mengenanzahl.
8.2 Der Beauftragten obliegt grundsätzlich keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Güte der ihr von der Auftraggeberin zur Behandlung gelieferten Werkstücke und Spezialwerkzeuge. Sie geht von der Richtigkeit und Tauglichkeit des gelieferten Materials aus.
8.3 Die Beauftragte unterzieht die von ihr behandelten Werkstücke einer visuellen Qualitätsprüfung. Darüber hinausgehende Arbeits- und/oder Materialprüfungen werden nur auf entsprechendes Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.
8.4 100%-Prüfungen, insbesondere auf Risse, werden nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.

9. Prüfungspflichten der Auftraggeberin

9.1 Die Auftraggeberin hat die von der Beauftragten behandelten Werkstücke sobald tunlich und im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt hinsichtlich Stückzahl bzw. Gewicht sowie auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Mängelrügen haben sofort nach Entdeckung des Mangels, jedoch spätestens binnen 4 Wochen nach Empfangnahme der behandelten Werkstücke schriftlich zu erfolgen, widrigenfalls die Mängel als genehmigt gelten. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen und Garantiefälle bei verdeckten Mängeln.
9.2 Der Beauftragten steht das Recht zu, beanstandete Werkstücke wahlweise an einem von ihr zu bestimmenden Ort einer eigenen Prüfung zu unterziehen oder von einem Drittten expertisieren zu lassen.

10. Gewährleistung
10.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Garantiezeit für versteckte Mängel 12 Monate. Der Fristenlauf setzt mit Empfangnahme der behandelten Werkstücke durch die Auftraggeberin bzw. mit Eintritt des Annahmeverzuges ein.
10.2 Ungenügende oder verspätete Prüfungsvornahme hat Verwirkung der Mängelrechte zur Folge.
10.3 Die Beauftragte gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum von der Auftraggeberin vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Beauftragte hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Beauftragten.
10.5 Kann die Beauftragte in ihrer betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der auftraggeberischen Spezifikationen aus Gründen, welche die Auftraggeberin zu vertreten hat, nicht prüfen, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistung übernimmt die Beauftragte für Mängel zufolge
– nicht kryogenisch konformer Form, Konstruktion und Materialbeschaffenheit der Werkstücke,
– fehler- oder mangelhafter Spezifikation,
– mängelbehafteter Werkstücke und seitens der Auftraggeberin beigebrachter Spezialwerkzeuge Beispiele: Risse, Härteverzug (Form- und Massänderungen), Schäden durch Richtarbeiten, vorbestehende Schäden zufolge unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Für den beim Prozess von Teilen prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Hat die Beauftragte Richtarbeiten vorzunehmen, haftet sie nicht für eventuell hierbei entstandenen Bruch.
10.8 Die Beauftragte behält sich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z. B. Expertisierung) zurückzubehalten.

11. Nachbesserungsrecht

11.1 Sofern die dem Lohnauftrag zugrunde gelegten Qualitätsvorgaben der Auftraggeberin nachweislich nicht erfüllt sind, hat die Beauftragte ein Nachbesserungsrecht. Ist die Nachbesserung auf Umstände zurückzuführen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat (falsche oder ungenügende Spezifikationen, fehlerhafte Werkstücke usw.), fallen dieser die Mehrkosten zu.
11.2 Für den Fall, dass die Beauftragte ihren Vertragspflichten nach erfolgter schriftlicher Abmahnung innert angemessener Nachfrist nicht nachkommt, kann die Auftraggeberin gegen Vergütung des bereits ausgeführten und brauchbaren Aufwandes vom Vertrag zurücktreten. Die Beauftragte hat die Werkstücke und das übrige im Eigentum der Auftraggeberin befindliche Material zurückzugeben und die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu vergüten.

12. Lieferfristen
12.1 Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Ausführung des Lohnauftrags im Rahmen der betriebsüblichen Lieferfristen der Beauftragten. Die Beauftragte gibt der Auftraggeberin Abliefertermine frühzeitig bekannt.
12.2 Die Frist zur Ausführung des Auftrags setzt mit Empfangsübernahme der zur Behandlung bestimmten Werkstücke sowie der durch die Auftraggeberin beizubringenden technischen Unterlagen und Spezialwerkzeuge ein. Mangels anderer Abrede kann die Beauftragte auch vorzeitig erfüllen.
12.3 Zugesicherte Liefertermine sind verbindlich. Die Beauftragte behält sich vor, vorzeitige Materiallieferungen der Auftragsgeberin zurückzuweisen, ohne damit die Vertragserfüllung in Frage zu stellen.
12.4 Kann die Beauftragte zufolge verspäteter Lieferung durch die Auftraggeberin oder Drittlieferanten (Werkstücke, technische Unterlagen, Spezialwerkzeuge) den Lohnauftrag nicht
rechtzeitig ausführen, verschiebt sich der Abliefertermin im Sinne von Ziff. 12.1 hievor um die entsprechende Zeitspanne. Gleiches gilt bei verspäteter Arbeitsaufnahme zufolge von Ereignissen, die ausserhalb des Machtbereichs der Beauftragten liegen und bei höherer Gewalt (unverschuldete Betriebsstörungen und Unfälle, Verzug von Drittlieferanten, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung u. ä.).
12.5 Im Übrigen stehen der Beauftragten ungeachtet dessen, ob die Auftraggeberin ein Verschulden trifft, im Falle eines Lieferverzuges der Auftraggeberin folgende Möglichkeiten zur Wahl:
– Bestehen auf nachträglicher Lieferung der zur Behandlung bestimmten Werkstücke und Geltendmachung des Verspätungsschadens
– Verzicht auf nachträgliche Lieferung der zur Behandlung bestimmten Werkstücke bzw. Verweigerung der Annahme verspäteter Lieferung ohne Nachfristansetzung, unter
Geltendmachung von Schadenersatz für das Erfüllungsinteresse. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferung bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des Verspätungsschadens.

13. Annahmeverzug
13.1 Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahrtragung vollumfänglich auf die Auftraggeberin über.
13.2 Der Annahmeverzug entbindet die Auftraggeberin nicht von ihren Prüfungspflichten gemäss Ziff. 9 hievor.
13.3 Nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristansetzung ist die Beauftragte berechtigt, die behandelten Werkstücke bei einem Dritten und auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin einzulagern.
13.4 Die Auftraggeberin schuldet der Beauftragten Ersatz sämtlichen Schadens zufolge Annahmeverzugs.

14. Haftung
14.1 Die Beauftragte hat der Auftraggeberin für Schäden aus nicht vertragsgemässer Behandlung der Werkstücke im Rahmen vorliegender AVB angemessenen Schadenersatz zu leisten, soweit ihr die Auftraggeberin ein Verschulden nachweist. Bei der Ermittlung des Schadenersatzes ist auf den Grad des Verschuldens und das Verhältnis der Schadenshöhe zum offerierten oder fakturierten Entgelt Rücksicht zu nehmen. Für durch unsachgemässe Behandlung beschädigte Werkstücke hat die Beauftragte Schadenersatz bis maximal dem zweifachen des offerierten oder fakturierten Entgelts zu leisten; bei Grobfahrlässigkeit hat die Beauftragte den Schaden an den Werkstücken vollumfänglich zu ersetzen. Jede weitergehende Haftung (Mangelfolgeschaden, mittelbarer Schaden usw.) wird ausdrücklich wegbedungen.
14.2 Im Bestreitungsfalle hat die Auftraggeberin nachzuweisen, dass die von ihr beanstandeten Werkstücke Gegenstand des mit der Beauftragten geschlossenen Lohnauftrags waren.
14.3 Die Auftraggeberin haftet der Beauftragten für Eignung und Mängelfreiheit der ihr zur Behandlung gelieferten Werkstücke sowie für Richtigkeit bzw. Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Spezialwerkzeuge.
14.4 Die Auftraggeberin haftet insbesondere bei Beschädigung oder übermässiger Abnützung von technischen Anlagen und Werkzeugen der Beauftragten zufolge mangelhafter oder nicht den vorausgesetzten Normen oder vorgegebenen Spezifikationen entsprechender Werkstücke.
14.5 Die Beauftragte haftet für die von ihr beigezogenen Unterbeauftragten gleich wie für eigenes Verschulden.
14.6 Sollte die Beauftragte von Dritten als Herstellerin aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen werden, ist sie durch die Auftraggeberin von jedem Schaden freizustellen, falls
– der Schaden auf fehler- oder mangelhafte Spezifikationen seitens der Auftraggeberin zurückzuführen ist;
– der Schaden auf die Verwendung von ungeeignetem oder mangelhaftem Material, das von der Auftraggeberin geliefert wurde, zurückzuführen ist;
– der Schaden auf eine Vor- oder Nachbehandlung der Werkstücke durch Dritte zurückzuführen ist;
– die behandelten Werkstücke von der Auftraggeberin oder ihren Abnehmern einem bestimmungsfremden Verwendungszweck zugeführt wurden;
– die Auftraggeberin bei Abnahme der Werkstücke ihre Prüfungspflicht verletzt hat;
– das von der Auftraggeberin auf den Markt gebrachte Zwischen- oder Endprodukt nicht oder unzureichend erprobt war bzw. nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprach.

15. Zahlungsbedingungen
15.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum zur Zahlung fällig. Geschuldet ist der Nettobetrag des Fakturatotals; ungerechtfertigte bzw. nicht abgesprochene Abzüge sowie Skonti, Spesen, Gebühren usw. werden nachbelastet.
15.2 Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums wird ein Verzugszins von 6% p. a. berechnet. Die Entrichtung von Verzugszinsen entbindet nicht von der Zahlungspflicht für die Hauptforderung.
15.3 Das Recht der Auftraggeberin auf Rückbehalt des Auftragslohns, Minderung oder Verrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der Beauftragten ausdrücklich anerkannt.
15.4 Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit kann die Beauftragte im Rahmen des ihr erwachsenden Aufwandes angemessene Akontozahlungen in Rechnung stellen.
15.5 Bedingt ein Auftrag ausserordentliche Vorausinvestitionen durch die Beauftragte, kann die Auftraggeberin zur Leistung angemessener Vorauszahlungen angehalten werden. Über Art und Umfang derselben haben sich die Parteien vorgängig zu verständigen.

16. Vorzeitige Vertragsauflösung
16.1 Die Auftraggeberin kann, solange der Lohnauftrag nicht erfüllt ist, vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls hat sie der Beauftragten sämtlichen Aufwand zu vergüten (negatives Vertragsinteresse), einschliesslich nutzlose Offertbemühungen.
16.2 Die Auftraggeberin kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn
– die Beauftragte zufolge eigenen Verschuldens mit der Vertragserfüllung in Verzug ist und der Auftraggeberin die verspätete Erfüllung nicht zugemutet werden kann;
– bei mangelhafter Vertragserfüllung durch die Beauftragte, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft bzw. die Nachbesserung nutzlos ist.
16.3 Die Beauftragte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung des Lohnauftrags aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Auftraggeberin hat die Beauftragte so zu stellen, wie wenn diese den Auftrag erfüllt hätte.
16.4 Auftraggeberin und Beauftragte haben generell ein einseitiges Rücktrittsrecht
– bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch eine Partei, aufgrund welcher der anderen die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann;
– bei Konkurs einer Partei.

17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das Domizil (Werkareal) der Beauftragten.

18. Gefahrtragung
Der Gefahrübergang erfolgt am Erfüllungsort. Die Gefahrtragung für das Ab- bzw. Beladen geht zulasten der Auftraggeberin.

19. Transport und Verpackung
Vorbehältlich anderslautender Abreden erfolgt die An- und Rücklieferung der Werkstücke unter Regie der Beauftragten, aber auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin; eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenübernahme abgeschlossen. Die Beauftragte verwendet normalerweise die gleiche Verpackung wie die Auftraggeberin bei der Anlieferung. Zusätzliche oder anderweitige Verpackung liegt im Belieben der Beauftragten und wird der Auftraggeberin separat in Rechnung gestellt.

20. Geheimhaltungspflicht
Die Auftraggeberin bewahrt über sämtliche Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Beauftragten, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung irgendwie zur Kenntnis gelangen, striktes Stillschweigen. Als Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gelten Informationen jedwelcher Art (Geschäftsbeziehungen, Preisgestaltung, Entwicklungs-Know-how, Produktionsverfahren usw.), die nicht allgemein zugänglich sind. Diese dürfen Dritten weder direkt noch indirekt mündlich, schriftlich, oder sonst wie zugänglich gemacht werden, es sei denn es liege das schriftliche Einverständnis der Beauftragten vor. Auch betriebsintern dürfen die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die sich notwendigerweise damit zu befassen haben.

21. Anwendbares Recht
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeberin im Ausland domiziliert ist. Die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden ergänzendes Recht.
Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen) über Verträge über den nationalen Warenverkauf werden wegbedungen.

22. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen, Ergänzungen, abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin und mündliche Vereinbarungen binden die Beauftragte nur, soweit die Beauftragte deren Anwendbarkeit als Zusatz zu den vorliegenden Bedingungen schriftlich bestätigt hat. Weder durch die Empfangnahme von Unterlagen oder Werkstücken noch durch das Erbringen von Leistungen noch durch die Entgegennahme von Zahlungen unterzieht sich die Beauftragte allfälligen Bedingungen der Auftraggeberin.

23. Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Auftraggeberin und Beauftragter im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten (St. Gallen) zuständig.
St. Gallen, 11.07.2024

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Der Kryogenik-Prozess wird seit zirka 50 Jahren hauptsächlich in den USA entwickelt. Cserv ist der erste Ansprechpartner in der Schweiz.